Kann Umgang erzwungen werden?

Es kommt darauf an!

1. Vater weigert sich, sein Kind zu sehen

Der Umgang kann nicht erzwungen werden. Denn laut Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 01.04.2008, wird zwar das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Vaters des Art. 2 Grundgesetz durch die gesetzlich festgelegte Umgangsverpflichtung rechtmäßig eingeschränkt, weil Art. 6 Grundgesetz den Eltern Verantwortung für ihr Kind auferlegt.Aber ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmitteln (Zwangsgeld oder Zwangshaft) durchgesetzt werden kann, dient in der Regel nicht dem Kindeswohl.
Der Vater lehnte den Umgang ab, weil er verheiratet war, zwei Kinder hatte, und das nichteheliche Kind aus einer außerehelichen Beziehung stammte.

2. Kind weigert sich, den Vater zu sehen

Zuletzt entschied das Saarländsiche Oberlandesgericht am 8. Oktober 2012 wie andere Oberllandesgerichte zuvor: weigert sich das Kind, den Vater zu sehen, kann gegen die Mutter ein Ordnungsgeld oder Ordnungshaft verhängt werden, wenn sie nicht im einzelnen darlegen kann, dass sie auf das Kind ausreichend erzieherisch eingewirkt hat. Sie muss alle zur Verfügung stehenden erzieherischen Mittel anwenden, um das Kind zum Umgang mit dem anderen Elternteil zu bewegen, so dass psychische Widerstände des Kindes gegen den Umgang abgebaut werden und das Kind eine positive Einstellung zu dem Umgang gewinnt.
Die erzieherischen Mittel sind nicht im einzelnen aufgeführt. Auch wird die Frage, ob ein Umgang gegen den Willen des Kindes dem Kindeswohl dient, nicht behandelt. Es wird stillschweigend vorausgesetzt, dass der Wille des 8jährigen Kindes kein echter Wille ist, sondern die ablehnende Haltung des Kindes durch die Mutter bewusst oder unbewusst verursacht wird, weil sie nicht im einzelnen vorgetragen hat, wie sie nachdrücklich auf das Kind eingewirkt hat, um es zum Umgang zu bewegen.


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