Gesetzesentwurf: Umgangsrecht des leiblichen Vaters
Bisher konnte ein leiblicher Vater, der weder die Vaterschaft anerkannt hat noch mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, nur dann einen Umgang mit seinem Kind durchsetzen, wenn er eine enge Bezugsperson ist, also besonders dann, wenn er mit dem Kind längere Zeit unter einem Dach gelebt hat. Wenn jedoch de rechtlichen Eltern, also die Mutter und beispielsweise deren Ehemann bei den sogenannten "Kuckuckskindern", von Beginn an den Kontakt verboten haben, kam eine Erzwingung des Umgangs nicht in Betracht.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sieht darin einen Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention. Er hat mit Urteil vom 21.12.2010 entschieden, dass die bestehende familiäre Beziehung zwischen dem Kind und seinen rechtlichen Eltern nicht grundsätzlich Vorrang gegenüber der auf Abstammung beruhenden Beziehung zum Vater hat. Es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die Verweigerung des Umgangs mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sieht darin einen Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention. Er hat mit Urteil vom 21.12.2010 entschieden, dass die bestehende familiäre Beziehung zwischen dem Kind und seinen rechtlichen Eltern nicht grundsätzlich Vorrang gegenüber der auf Abstammung beruhenden Beziehung zum Vater hat. Es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die Verweigerung des Umgangs mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist.
Deshalb hat die Bundesregierung im Dezember 2012 einen Gesetzesentwurf eingebracht, wonach der leibliche Vater ein Recht auf Umgang durchsetzen kann, wenn dieser dem Kindeswohl dient.
Wer dies wie feststellen soll, ist allerdings ungewiss. Denn im voraus zu entscheiden, ob der Umgang dem Kindeswohl dient, dürfte auch einen psychologischen Sachverständigen an seine Grenzen bringen, zumal nie sicher ist, ob das Interesse des leiblichen Vaters nach Beginn des Umgangs von Dauer sein wird.
Wenn nicht feststeht, ob derjenige, der den Kontakt beantragt, tatsächlich der leibliche Vater ist, kann vom Gericht eine Abstammungsuntersuchung angeordnet werden, wenn der Antragsteller eidesstattlich versichert hat, dass er im fraglichen Zeitraum der Mutter des Kindes beigewohnt hat.
Wenn nicht feststeht, ob derjenige, der den Kontakt beantragt, tatsächlich der leibliche Vater ist, kann vom Gericht eine Abstammungsuntersuchung angeordnet werden, wenn der Antragsteller eidesstattlich versichert hat, dass er im fraglichen Zeitraum der Mutter des Kindes beigewohnt hat.
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